SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein trägt den Namen „VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER ZAZA-SPRACHE – ENSTİTÜYÊ
ZAZAKİ“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2.2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der im Osten Anatoliens beheimateten Zaza-Sprache (Zazaki).
Der Zweck wird verwirklicht durch sprachwissenschaftlich fundierte Förderung der Sprache anhand von
Forschungsprojekten, Herausgabe von Wörter-, Grammatik-, Schul- und Kursbüchern, Erteilung von
Sprachkursen, Projekte zur Standardisierung der Zaza-Sprache sowie interkulturelles Lernen zwischen
MigrantInnen aus der Heimatregion der Zaza, Deutschen und Nicht-Deutschen.

2.3. Der Verein bezweckt die Förderung von Kultur und Sprache, insbesondere die Förderung von linguistischen
Projekten und Vorhaben, welche die Zaza-Sprache betreffen. Zusätzlich soll die Integration in der
Bundesrepublik Deutschland und die freundschaftliche Annäherung zur deutschen Bevölkerung unterstützt
und gefördert werden.

Um diese Ziele zu erreichen, entwickelt der Verein Aktivitäten auf sprachwissenschaftlichen und anderen
Gebieten und führt entsprechende Veranstaltungen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

3.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.4. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemässigen Zwecke des
Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt.

4.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

4.3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und
seine Ziele verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.

4.4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.2. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuss zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern.

5.3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, evtl. sonstiger Zahlungen wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Für die Höhe der monatlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Vereinsbeirat

§ 8 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem/der
a) Vorsitzende/n
b) stellvertretende/r Vorsitzende/n
c) Kassenwart/in
d) Pressesprecher/in
e) Archivar/in
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8.1.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

8.2. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzenden, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die
Kassenwart/in, eine/n Pressesprecher/in und eine/n Archivar/in. Die Positionen sind einzeln zur Wahl
zustellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (50% + 1) der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

8.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den/die Vorsitzende/n und den/die
stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Beide sind alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht
des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der
Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

8.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

8.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zwischen den Mitgliederversammlungen leitet der Vorstand
gemäß den grundsätzlichen Arbeitsprinzipien, die von der Mitgliederversammlung festgelegt worden sind,
alle Geschäfte des Vereins.

8.6. Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassenwarts/in und des/der Vorsitzenden oder
des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

8.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden und bei
dessen/derer Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder gegeben ist; jedenfalls aber nach einer
Wartezeit von einer halben Stunde. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand tritt mindestens vier mal jährlich zusammen.

8.8. In Bereichen, in denen der Vorstand es für sinnvoll erachtet, kann er verschiedene, der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtige Arbeitsgruppen einrichten.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

9.2. Die Mitgliederversammlung legt die grundsätzlichen Arbeitsprinzipien des Vereins fest und wählt den
Vorstand des Vereins.

9.3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vereinsvorstand
einberufen. Der Vereinsvorstand teilt den Termin der Mitgliederversammlung seinen Mitgliedern schriftlich,
unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit.

9.4. Auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/5 der Mitglieder beruft
der Vereinsvorstand auf oben erwähnte Weise eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

9.5. Die Mitgliederversammlung wird nach Beschluss des Vorstandes vom/von der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen/derer Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied einberufen.

9.6. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführerin.

9.7. Die Mitgliederversammlung hört die Geschäftsberichte der Vereinsorgane an und fasst über sie Beschlüsse.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte aller
Mitglieder anwesend ist, aber jedenfalls nach einer Wartezeit von einer halben Stunde.

9.8. Falls in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, fasst die Mitgliederversammlung alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

9.9. Jedes volljährige Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.

9.10. Die Art der Abstimmung wird vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmt. Auf Antrag von mindestens
10% der anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.

9.11. Beurkundungen von Beschlüssen; Niederschriften über den Verlauf der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom/von der
Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

9.12. Die Tätigkeit des Vorstandes bedarf der jährlichen Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

9.13. Anträge müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eintreffen.

§ 10 Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit
des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes auf
zwei Jahre berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig. Auf Antrag von
mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines
Beiratsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung bzw.
Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.

§ 11 Satzungsänderungen

11.1. Satzungsänderungen können nur mit 50%+1 Stimme der anwesenden Mitglieder durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

11.2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von mindestens ¾ der bei einer
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder können ihre
Stimme schriftlich abgeben.

11.3. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben.

11.4. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das
Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Der Antrag zur Auflösung des Vereins wird nur dann in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
aufgenommen, wenn dieser Antrag vom Vereinsvorstand oder schriftlich von mindestens 2/5 der Mitglieder
gestellt wird.
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12.2. Die Auflösung des Vereins ist nur mit den Stimmen von mindestens ¾ der gesamten Mitglieder möglich.
Dieser kann nur auf einer eigens zum Zweck der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

12.3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution, die ähnliche
Ziele verfolgt und die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Frankfurt/M., den 12. Dezember 2002
1. Änderung:
Frankfurt/M., den 16. April 2003
2. Änderung:
Frankfurt/M., den 30. Juni 2003

12.4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Ziel und Zwecke des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung. Beschlüsse über die künftige
Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.